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   BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68   

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https://dejure.org/1968,6325
BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68 (https://dejure.org/1968,6325)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1968 - IV ZR 673/68 (https://dejure.org/1968,6325)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1968 - IV ZR 673/68 (https://dejure.org/1968,6325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 207
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51

    Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
    Fehl geht die Revision, wenn sie darauf hinweist, daß der Wille des Klägers, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, und meint, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 279; 38, 266) [BGH 22.11.1962 - VII ZR 55/61]die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern eine willensbedingte Handlung sei, so daß es entscheidend auf den Willen des Klägers ankomme.
  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 55/61

    Aufrechnung gegen ausländischen Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
    Fehl geht die Revision, wenn sie darauf hinweist, daß der Wille des Klägers, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, und meint, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 279; 38, 266) [BGH 22.11.1962 - VII ZR 55/61]die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern eine willensbedingte Handlung sei, so daß es entscheidend auf den Willen des Klägers ankomme.
  • BGH, 23.11.1962 - IV ZR 134/62

    Dreijahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
    Fehl geht die Revision, wenn sie darauf hinweist, daß der Wille des Klägers, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, und meint, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 279; 38, 266) [BGH 22.11.1962 - VII ZR 55/61]die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern eine willensbedingte Handlung sei, so daß es entscheidend auf den Willen des Klägers ankomme.
  • RG, 24.03.1916 - VII 441/15

    Verurteilung zu künftiger Zahlung

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
    Das Reichsgericht (RGZ 88, 178) und ihn folgend der Bundesgerichtshof (LM BGB § 240 Nr. 1) haben allerdings diesen Grundsatz aus prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten bei der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretenen Fälligkeit einer Geldforderung durchbrochen.
  • RG, 12.01.1939 - IV 211/38

    1. Kann die häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 3

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
    Erforderlich ist dann aber, wie schon das Reichsgericht (RGZ 159, 115, 119; 163, 277, 279) ausgesprochen hat - und dem schließt sich auch der erkennende Senat an -, daß eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute vorliegt.
  • RG, 04.04.1940 - IV 398/39

    Kann die häusliche Gemeinschaft als aufgehoben angesehen werden, solange die

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 673/68
    Erforderlich ist dann aber, wie schon das Reichsgericht (RGZ 159, 115, 119; 163, 277, 279) ausgesprochen hat - und dem schließt sich auch der erkennende Senat an -, daß eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute vorliegt.
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 367/81

    Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen - Vollkommene tatsächliche Trennung der

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 - NJW 1978, 1810 - FamRZ 1978, 671 entschieden und mit dem Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - NJW 1979, 105 - FamRZ 1978, 884 bestätigt hat, kann allerdings im Falle des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung das Erfordernis der vollkommenen tatsächlichen Trennung (BGH Urteil vom 13. November 1968 - IV ZR 673/68 - FamRZ 1969, 80 = LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 14) nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen sind.
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